Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen
Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch der
„Offenen Ganztagsgrundschule“ in Borgentreich
vom 19.05.2009
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1, 8 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666/SGV NW 2023) und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) sowie des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12.02.2003 (ABl. NRW Nr. 2/03), jeweils in den z.Zt. gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Borgentreich am 28. April 2009 folgende Beitragssatzung beschlossen:
§ 1
Offene Ganztagsgrundschule
(1)Die Stadt Borgentreich betreibt ab dem Schuljahr 2009/10 an den Kath. Grundschule Borgentreich eine „Offene Ganztagsgrundschule“ nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12.02.2003 (ABl. NRW, S. 43) in der z.Zt. geltenden Fassung.
Der Zeitrahmen erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel an allen Unterrichtstagen von spätestens 8.00 bis 16.00 Uhr, bei Bedarf auch länger, mindestens aber bis 15.00 Uhr.
(2)Es besteht kein Rechtsanspruch auf Besuch der „Offenen Ganztagsgrundschule“ im Primarbereich.
(3)Art und Umfang der Inanspruchnahme der „Offenen Ganztagsgrundschule“ werden durch die Schulleiterin/den Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulträger festgelegt.
(4)Im Zusammenhang mit dem Betrieb der „Offenen Ganztagsgrundschule“ erhebt die Stadt Borgentreich gem. § 3 dieser Satzung einen sozial gestaffelten Elternbeitrag in Anlehnung an die Bestimmungen des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen.
§ 2
Anmeldung zur Offenen Ganztagsgrundschule
(1)Die Anmeldung zur „Offenen Ganztagsgrundschule“ hat schriftlich von den Erziehungsberechtigten zu erfolgen und gilt grundsätzlich mindestens für ein Schuljahr.
(2)Mit der Anmeldung erkennen die Teilnehmer diese Satzung und den hierin festgelegten Entgelttarif sowie die Bestimmungen des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12.02.2003 (ABl. NRW, S. 43) in der z.Zt. geltenden Fassung an.
§ 3
Höhe des Elternbeitrages
(1)Beitragspflichtig sind die Eltern der Schüler/-innen, die in der „Offenen Ganztagsgrundschule“ betreut werden. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern.
(2)Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Zur Ausübung der Gesamtschuldnerschaft genügt die Erteilung des Beitragsbescheides an einen der Beitragspflichtigen.
(3)Beitragszeitraum ist das Schuljahr, wobei die Beitragspflicht auch in den Ferien besteht und nicht durch Schließungszeiten (z.B. Ferienzeiten, bewegliche Ferientage oder Feiertage) der „Offenen Ganztagsgrundschule“ berührt wird.
(4)Für die Teilnahme am Mittagessen ist ein zusätzlicher Betrag pro Kind pro Mahlzeit zu entrichten, der jederzeit zwecks Kostendeckung angepasst werden kann. Die Eltern bestellen monatlich über das Betreuungspersonal die Anzahl der Portionen und überweisen bis zum 10. des laufenden Monats den sich daraus ergebenden Gesamtbetrag auf das angegebene Konto oder zahlen an das Betreuungspersonal in bar. Eventuell zuviel gezahlte Beträge werden im nachfolgenden Monat verrechnet.
(5)Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Bei der Anmeldung des Kindes zur „Offenen Ganztagsgrundschule“ und danach auf Verlangen haben die Eltern der Stadt Borgentreich schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gem. der Anlage nach Satz 1 ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten.
§ 4
Berechnung des Elternbeitrages
(1)Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des
Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen, insbesondere auch Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II/XII, für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen.
Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
(2)Maßgebend ist das Einkommen in dem der Abgabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden,
aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen.
Das Jahreseinkommen ist nach Aufforderung durch die Stadt Borgentreich durch entsprechende Belege (z.B. Einkommensteuerbescheid, Verdienstnachweis usw.) nachzuweisen.
(3)Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben.
(4)Die Elternbeiträge werden von der Stadt Borgentreich erhoben. Zu diesem Zweck teilen die Eltern oder die Schule die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern unverzüglich mit.
(5)Die Höhe des Elternbeitrages im Rahmen der Regelbetreuungszeit (ohne Entgelte für das Mittagessen) darf 140,00 EUR pro Monat und Kind nicht übersteigen.
(6)Die Verpflichtung zur Zahlung des Elternbeitrages entsteht mit der freiwilligen Anmeldung des Kindes zur Teilnahme an der offenen Ganztagsgrundschule.
§ 5
Fälligkeit, Vollstreckung
(1)Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge wird den Eltern ein schriftlicher Bescheid zugestellt; sie sind in monatlichen Teilbeträgen im Voraus an die Stadtkasse Borgentreich zu entrichten und – sofern zugunsten der Stadt Borgentreich keine Einzugsermächtigung besteht – per Dauerauftrag bis zum 15. des laufenden Monats auf eines der Konten der Stadtkasse Borgentreich zu überweisen. Wird nur ein Teil des Angebotes der offenen Ganztagsschule genutzt, ist ebenfalls der volle Beitrag fällig.
(2)Rückständige Elternbeiträge oder sonstige Entgelte nach dieser Satzung werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der jeweils geltenden Fassung.
§ 6
Beitragsermäßigung/ -befreiung
(1)Besuchen mehrere Kinder einer Familie zur gleichen Zeit die „Offene Ganztagsgrundschule“ ist nur für ein Kind der Beitrag zu leisten. Die weiteren Kinder sind beitragsfrei.
(2)Der Beitrag kann auf Antrag für die Zukunft ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jungendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (analoge Anwendung des § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder in Verbindung mit § 90 Abs. 3 des Achten Sozialgesetzbuches).
(3)Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87 und 88 des Zwölften Sozialgesetzbuches entsprechend.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlage zu § 3 Abs. 5 der Satzung
Elternbeiträge für den Besuch der offenen Ganztagsgrundschule werden nach folgender Staffel erhoben:
Jahresbruttoeinkommen
Jahresbeitrag / mtl. Beitrag
Bis 12.500,00 € 120,00 / 10,00 €
Bis 24.500,00 € 240,00 / 20,00 €
Bis 36.800,00 € 480,00 / 40,00 €
Bis 49.000,00 € 840,00 / 70,00 €
Bis 61.400,00 € 1.200,00/100,00 €
über 61.400,00 € 1.680,00/140,00 €
BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG
Die vorstehende Satzung der Stadt Borgentreich wird hiermit gem. § 7 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666) i.V.m. der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung) vom 26.08.1999 (GV. NW. S. 516), in den z.Zt. gültigen Fassungen öffentlich bekanntgemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Borgentreich, 19.05.2009
Az.: 10 20 32
Bernhard Temme
Bürgermeister
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