Beglaubigungen
Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber hinaus dürfen Abschriften, Ablichtungen und Vervielfältigungen beglaubigt werden, wenn
- das Original von einer Behörde ausgestellt ist oder
- die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.
Abschriften von Personenstandsurkunden
Abschriften von Personenstandsurkunden wie z.B. die Geburtsurkunde, sind beim zuständigen Standesamt zu beantragen.
Beglaubigung von Unterschriften
Bei der Beglaubigung von Unterschriften muss das zu unterzeichnende Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen öffentlichen Stelle, der aufgrund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, vorgelegt werden.
Gebühren
Beglaubigungen: pro Seite 3,75 €, je weitere der Gleichen 0,50 €
Unterschriftsbeglaubigungen: 2,00 €
Beglaubigungen für Rentenzwecke: gebührenfrei
Kopien pro Seite DIN A 4 = 0,60 €
Kopien pro Seite DIN A 3 = 0,85 €
Unterschriftsbeglaubigungen: 2,00 €
Beglaubigungen für Rentenzwecke: gebührenfrei
Kopien pro Seite DIN A 4 = 0,60 €
Kopien pro Seite DIN A 3 = 0,85 €
Benötigte Unterlagen
Bei Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen und Vervielfältigungen und Negativen:
Bei Beglaubigungen von Unterschriften:
- die entsprechende zu beglaubigende Abschrift, Ablichtung, Vervielfältigung sowie
- die Urschrift
Bei Beglaubigungen von Unterschriften:
- persönliches Erscheinen des Betroffenen, dessen Unterschrift beglaubigt werden soll
- das vom Betroffenen zu unterzeichnende Schriftstück
- der Personalausweis oder Reisepass
Rechtsgrundlagen (Allgemein)
§§33,34 Verwaltungsverfahrensgesetz