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Hilfe zur Gesundheit

Gewährung von Krankenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch -Sozialhilfe- (SGB XII) inkl. Übernahme von Krankenhaus- und Krankentransportkosten.

Besonderheiten

Der Antragsteller ist nicht krankenversichert. Unter Umständen müssen Patienten mit einem Kostenersatzanspruch nach § 103 SGB XII (schuldhaftes Verhalten) rechnen.
  • Ausgabe von Krankenscheinen und Übernahme von Folgekosten bzw. Meldung gem. §264 SGB V bei der gesetzlichen Krankenkasse.
Der Antragsteller ist gemeldet und/oder hält sich hier auf. Unter Umständen müssen Patienten mit einem Kostenersatzanspruch nach § 103 SGB XII (schuldhaftes Verhalten) rechnen.
  • Übernahme von Kosten für orthopädische und sonstige Hilfsmittel

Zuständigkeit

Zuständig für die Krankenhilfe ist der Kreis Höxter, Fachbereich Finanzielle Hilfen.

Rechtsgrundlagen (Allgemein)

Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch -Sozialhilfe- (SGB XII)