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Rathaus

Rechtlicher Hinweis

Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden gemäß § 13 der Hauptsatzung der Orgelstadt Borgentreich vollzogen durch die Bereitstellung im Internet auf der Seite www.borgentreich.de. Davon ausgenommen sind ortsübliche Bekanntmachungen nach dem Baugesetzbuch,  die  im Bekanntmachungskasten  im  Eingangsaußenbereich des Rathauses, Am Rathaus 13, 34434 Borgentreich, durch Aushang vollzogen und nachrichtlich auf der in Satz 1 genannten Internetseite zusätzlich öffentlich bereitgestellt werden. Auf die erfolgte Bekanntmachung auf der Internetseite ist  ebenfalls  in  dem  öffentlichen  Bekanntmachungskasten  im Eingangsaußenbereich des Rathauses, Am Rathaus 13, 34434 Borgentreich,  für  die  Dauer  von  mindestens  einer  Woche nachrichtlich hinzuweisen.

Bekanntmachungen von Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse erfolgen im Ratsinformationssystem der Orgelstadt.

28.01.2020

Öffentliche Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungs-gesetz - LZG NRW)

Für Herrn Hans-Gerhard Herzig, zuletzt bekannte Anschrift Liebenauer Straße 13, 34434 Borgentreich, liegt bei dem Bürgermeister der Orgel­stadt Borgentreich, Fachbereich I - Finanzen und zentrale Dienste, Am Rathaus 13, 34434 Borgentreich, Obergeschoss, Zimmer 26, folgendes Schriftstück zur Abholung bereit:

Heranziehungsbescheid über Steuern und Abgaben für das Jahr 2020 vom 10.01.2020
Objektnummer: 02/02995000022
Abrechnung Wasser- und Abwassergebühren 2019 vom 10.01.2020
Wassergebühren 2020 vom 10.01.2020
Objektnummer: 08/5059100494

Da eine persönliche Zustellung nicht möglich ist, wird das Schriftstück hiermit durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt.

Das Schriftstück kann vom Empfangsberechtigten in der vorgenannten Dienststelle von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie am Freitag in der Zeit von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr eingesehenen und in Empfang genommen wer­den.

Das Schriftstück gilt als öffentlich zugestellt, wenn seit dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zwei Wochen verstrichen sind (§§ 1 und 10 LZG NRW in der jeweils geltenden Fassung). Danach können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Borgentreich, den 28.01.2020

Im Auftrag
Michels