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Rathaus

Rechtlicher Hinweis

Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden gemäß § 13 der Hauptsatzung der Orgelstadt Borgentreich vollzogen durch die Bereitstellung im Internet auf der Seite www.borgentreich.de. Davon ausgenommen sind ortsübliche Bekanntmachungen nach dem Baugesetzbuch,  die  im Bekanntmachungskasten  im  Eingangsaußenbereich des Rathauses, Am Rathaus 13, 34434 Borgentreich, durch Aushang vollzogen und nachrichtlich auf der in Satz 1 genannten Internetseite zusätzlich öffentlich bereitgestellt werden. Auf die erfolgte Bekanntmachung auf der Internetseite ist  ebenfalls  in  dem  öffentlichen  Bekanntmachungskasten  im Eingangsaußenbereich des Rathauses, Am Rathaus 13, 34434 Borgentreich,  für  die  Dauer  von  mindestens  einer  Woche nachrichtlich hinzuweisen.

Bekanntmachungen von Sitzungen des Rates und seiner Ausschüsse erfolgen im Ratsinformationssystem der Orgelstadt.

11.09.2018

Öffentliche Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz - LZG NRW)

Für Herrn Bekir Kaz, zuletzt bekannte Anschrift Bruchsweg 2, 34434 Borgentreich, liegen bei dem Bürgermeister der Orgelstadt Borgentreich, Fachbereich I - Finanzen und zentrale Dienste, Am Rathaus 13, 34434 Borgentreich, Obergeschoss, Zimmer 26, folgende Schriftstücke zur Abholung bereit:

Mahnung vom 17.08.2018 und 23.08.2018
Vertragsgegenstandsnummer: K24521K8, 02/025780002001 und 08/5059003459

Da eine persönliche Zustellung nicht möglich ist, wird das Schriftstück hiermit durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt.

Das Schriftstück kann vom Empfangsberechtigten in der vorgenannten Dienststelle von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie am Freitag in der Zeit von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr eingesehenen und in Empfang genommen werden.

Das Schriftstück gilt als öffentlich zugestellt, wenn seit dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zwei Wochen verstrichen sind (§§ 1 und 10 LZG NRW in der jeweils geltenden Fassung). Danach können Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.

Borgentreich, den 11.09.2018
Im Auftrag
gez.
Michels