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Rathaus

21. Änderungssatzung vom 21.12.2016 zur Beitrags - und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Orgelstadt Borgentreich vom 24.12.1975

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. 1969, S. 712) in den jeweils gültigen Fassungen, in Verbindung mit der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und der Versorgung der Grundstücke mit Wasser – Wasserversorgungssatzung der Stadt Borgentreich - vom 01.02.1982 in der z.Zt. geltenden Fassung hat der Rat der Orgelstadt Borgentreich in seiner Sitzung am 20.12.2016 die folgende Satzung zur 21. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der Orgelstadt Borgentreich vom 24.12.1975 beschlossen:

§ 1

§ 8 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

Die Bereitstellungsgebühr beträgt

bei Zählern Q3=4 (QN 2,5) 7,88 €/Monat

bei Zählern Q3=10 (QN 6) 10,92 €/Monat

bei Zählern Q3=16 (QN 10) 19,42 €/Monat

bei Zählern größer Q3=16 26,83 €/Monat“

§ 2

§ 8 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

Die Verbrauchsgebühr beträgt je cbm Wasser 1,78 €.

§ 3

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.

BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG

Die vorstehende Satzung der Orgelstadt Borgentreich wird hiermit gem. § 7 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666) i.V.m. der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung) vom 26.08.1999 (GV. NW. S. 516), in den z.Zt. gültigen Fassungen öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Borgentreich, den 21.12.2016

Az.: 10 20 82

 

Rainer Rauch

Bürgermeister