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Rathaus
03.07.2017

24. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Gemarkung Manrode Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs.1 Baugesetzbuch

Der Ausschuss für Umwelt, Planung und Bauwesen hat in seiner Sitzung am 27.04.2016 gemäß §§ 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen, den Flächennutzungsplan in seiner 24. Änderung zu überarbeiten.

Im Süden der Ortschaft Manrode südlich der Schulstraße befindet sich ein Bereich der im gültigen Flächennutzungsplan als Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen dargestellt ist.

Ein Teil dieser Flächen mit den entsprechenden Gebäuden (Flurstücke 200 und 201) sind bis 1978 als Grundschule genutzt worden. Das westlich angrenzende Grundstück (Flurstück 194) wurde dabei als Lehrerwohnhaus genutzt. 1987 wurde die Schule zu einem Kindergarten umgebaut. Dieser musste leider aufgrund der geringen Anmeldungszahlen 2007 wieder geschlossen werden. Zwischenzeitlich wurde mit der 8. Änderung des Flächennutzungsplans auf die geänderte Nutzung reagiert (s.o.). 2010 sind die Grundstücke verkauft worden und werden seitdem privat und vereinsmäßig genutzt. Das angrenzende Lehrerwohnhaus wurde ebenfalls veräußert und wird seitdem als „normales“ Wohnhaus genutzt. Auf der Parzelle 193, die sich westlich an das Wohnhaus anschließt, ist in der Vergangenheit immer Landwirtschaft betrieben worden. Um nun der tatsächlichen (baulichen) Nutzung und Entwicklung Rechnung zu tragen soll die Fläche für den Gemeinbedarf in eine gemischte Baufläche und das landwirtschaftlich genutzte Grundstück in eine Fläche für die Landwirtschaft umgewandelt werden. Somit soll langfristig eine Nutzung der Liegenschaften durch eine planungsrechtliche Absicherung gewährleistet werden. 

Das Plangebiet selbst stellt sich bisher als Ackerland dar. Die Fläche ist weder als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt noch ist es im Landesbiotopkataster des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz aufgelistet. Besonders gesetzlich geschützten Biotope (§62 LG NRW), FFH – oder Vogelschutzgebietsflächen, Naturschutzgebietsflächen oder sonstige ökologisch schutzwürdigen Flächen (z.B. geschützte Landschaftsbestandteile) sind durch das Planvorhaben nicht betroffen. Naturdenkmale liegen ebenfalls nicht im Geltungsbereich und der unmittelbaren Umgebung.

Am 12. Dezember 2007 wurde das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) novelliert und das deutsche Artenschutzrecht an europäische Vorgaben angepasst. Im BNatSchG ist festgesetzt, dass in allen genehmigungspflichtigen Planungs- und Zulassungsverfahren Belange des Artenschutzes zu berücksichtigen sind, d.h. es ist die Betroffenheit der streng geschützten Arten und der besonders geschützten Arten einschließlich der europäischen Vogelarten zu prüfen und die Erheblichkeit der Betroffenheit zu bewerten.

Planungsrelevante Tier- und Pflanzenarten sind weder im Plangebiet noch in der unmittelbaren Umgebung (Radius 300 m) nach dem Fachinformationssystem @linfos des LANUV bekannt. Außerdem handelt es sich hierbei nicht um einen wesentlichen Bestand an mehrjährigen Bäumen oder Sträuchern, Gewässer oder mehrjährige offene Bodenstellen sind ebenfalls nicht vorhanden. Da es sich bei der beanspruchten Fläche um konventionelle landwirtschaftliche Nutzfläche (Acker) handelt sind Vorkommen planungsrelevanter Arten, insbesondere Offenlandbrüter, nicht auszuschließen. Zur Berücksichtigung der potentiellen Vorkommen von Offenlandbrütern ist eine Bebauung einschließlich einer Baufeldräumung nur außerhalb der Vogelbrutzeiten zulässig (Vogelbrutzeitraum für Feldvögel April bis Ende Juli). Durch das geplante Vorhaben werden unter Berücksichtigung der o.g. Beschränkungen keine Verbote des § 44 Abs.1 BNatSchG bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten ausgelöst (s. Anlage ASP).

Eine Beeinträchtigung der anderen Schutzgüter (Wasser, Luft und Klima, Landschaft und Kultur- und Sachgüter) ist durch die Änderung des Flächennutzungsplanes nicht erkennbar.

Mit der Änderung des BauGB 2013 durch das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts („Innenentwicklungsnovelle“) ist eine vorrangige Ausrichtung der Bauleitplanung und Aufstellungen von Satzungen auf die Innenentwicklung eingeführt worden (§ 1 Abs. 5 Satz 3 BauGB).

Der räumliche Geltungsbereich der 24. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Gemarkung Manrode ist im nebenstehenden Planauszug dargestellt.

04.07.2017 bis 14.07.2017 bei der Orgelstadt Borgentreich, Am Rathaus 13, Bauverwaltungsamt, Zimmer 20, Erdgeschoss, 34434 Borgentreich, während der Dienststunden, und zwar montags bis donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie freitags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr.

zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Während der Auslegung können Anregungen schriftlich vorgebracht oder mündlich zur Niederschrift erklärt werden.

Stellungnahmen zur Änderung des Flächennutzungsplanes in der Gemarkung Manrode in der Orgelstadt Borgentreich können während der Auslegungsfrist abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerechte Stellungnahmen bei der Beschlussfassung gemäß § 4a Abs. 6 BauGB über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Ferner wird darauf hingewiesen, dass Anträge nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO) unzulässig sind, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Borgentreich, den 16.06.2017

Rainer Rauch

Bürgermeister