Direkt zu:
Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
Rathaus
26.02.2018

4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 »Erdbeerbusch« im Stadtbezirk Natingen

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Bebauungsplan Nr. 2 im Stadtbezirk Natingen wurde in den Jahren 1976 bis 1979 aufgestellt und trat mit Bekanntmachung der Genehmigung durch den Regierungspräsidenten am 27.04.1979 in Kraft. Dieser ist seitdem dreimal geändert worden (1993, 1996, 2002). Der Bebauungsplan setzte das heutige Baugebiet „Erdbeerbusch“ sowie eine Fläche für die Landwirtschaft und Ortsrandeingrünungen fest.

Der Bebauungsplan hat einen Geltungsbereich von 1,82 ha und umfasst die Grundstücke Gemarkung Natingen, Flur 6, Flurstücke 306, 307, 308, 309, 310, 311, 312, 313, 314, 315 und 321.

Nach § 4 Baunutzungsverordnung wurde das Plangebiet als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Für das gesamte Baugebiet gilt eine Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 0,4. Die Gebäudehöhen wurden mit 4,0 m Wandhöhe für Hauptgebäude und 3,0 m für Nebengebäude festgesetzt. Die vorgegebene Stellung der baulichen Anlagen dient der städtebaulichen Ordnung der Hanglage und orientiert sich an dem Erschließungssystem.

Die in dem vorgegebenen Plan vorgegebenen Festsetzungen über die Dachformen und -neigungen, die Zulässigkeit von Dachbauten und die Höhe und Art und Vorgarteneinfriedigungen sind gestalterische Festsetzungen, die auf Grund von § 68 Abs. 1 und 4 der Bauordnung festgesetzt wurden. Im Plangebiet sind nach § 22 Abs. 2 BauNVO nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.

In den überbaubaren Flächen sind unverbindliche Grundstückseinteilungen dargestellt. Die darin eingetragenen Firstrichtungen – Stellung der baulichen Anlagen nach § 9 Abs. 1 Ziffer 2 BauGB sind verbindlich. Die Dachaufbauten dürfen je Dachseite eine Gesamtlänge von 40 % der jeweiligen Dachlänge nicht überschreiten. Der Mindestabstand der Gauben vom Ortgang beträgt 2,00 m. Ferner ist im Plangebiet eine Dachneigung von 35° - 47° bei Hauptgebäuden und von 0° - 47° bei Nebengebäuden festgesetzt.

Die Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO, sind gemäß § 23 Abs. 4 BauNVO auf den nicht überbaubaren Flächen unzulässig. Ausgenommen hiervon sind lediglich Elektrizitäs- und Fernmeldeverteilerschränke, Trafostationen sowie Nebenanlagen bis insgesamt 30 m² umbauten Raum pro Baugrundstück.

Vorliegende Kaufanfragen und die daraus resultierenden Bauvorhaben sind nur möglich, wenn die textlichen Festsetzungen angepasst werden. Diese Änderungen sind nicht im Wege der Befreiung nach § 31 BauGB genehmigungsfähig, weil die Grundzüge der Planung beeinträchtigt werden. Somit ist eine Bebaubarkeit der Grundstücke nur möglich, wenn der zurzeit gültige Beb.-Plan entsprechend geändert wird.

Die Orgelstadt Borgentreich verfolgt hinsichtlich der (gestalterischen) Festsetzungen in Bebauungsplänen eine geänderte städtebauliche Zielrichtung. Diese sollen für den Bauherren ein Maximum an Spielraum bieten, eine geänderte, flexiblere und modernere Architektur und Nutzungsmöglichkeit der Grundstücke ermöglichen, aber gleichzeitig eine notwendige geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten.

Die 4. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 „Erdbeerbusch“ im Stadtbezirk Natingen wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt, da eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO von weniger als 20.000 m² festgesetzt wird und der Bebauungsplan auch keine Zulässigkeit von UVP pflichtigen Vorhaben nach UVPG oder nach Landesrecht begründet. Die Beeinträchtigung von FFH Gebieten oder Vogelschutzgebieten ist ebenfalls nicht gegeben. Gemäß § 13a Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Angaben umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 und § 10a Abs. 1, abgesehen.

Die 4. Änderung des Beb.-Planes Nr. 2 „Erdbeerbusch“ im Stadtbezirk Natingen liegt mit der Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats in der Zeit vom

06. März bis 10. April 2018

bei der Orgelstadt Borgentreich, Am Rathaus 13,
Fachbereich III – Bauen und Stadtentwicklung, Zimmer 20, Erdgeschoss, und
im Fachbereich I – Vorzimmer, Zimmer 29, Obergeschoss,
34434 Borgentreich,

während der Dienststunden, und zwar
montags bis donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr
von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
und freitags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr

zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Während der Auslegung können Anregungen schriftlich vorgebracht oder mündlich zur Niederschrift erklärt werden.

Stellungnahmen zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 Erdbeerbusch“ im Stadtbezirk Natingen können während der Auslegungsfrist abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerechte Stellungnahmen bei der Beschlussfassung gemäß § 4a Abs. 6 BauGB über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Ferner wird darauf hingewiesen, dass Anträge nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO) unzulässig sind, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Borgentreich, den 15.02.2018

Rainer Rauch
Bürgermeister