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Rathaus
28.05.2018

Satzungsbeschluss und Inkrafttreten der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Erdbeerbusch" im Stadtbezirk Natingen

Der Rat der Orgelstadt Borgentreich hat in seiner Sitzung am 24.04.2018 folgenden Beschluss gefasst:

„Die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Erdbeerbusch" wird gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen."

Übereinstimmungserklärung gemäß § 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW

Der Wortlaut der 4. Änderung des Beb.-Planes Nr. 2 „Erdbeerbusch" stimmt mit dem Beschluss des Rates der Orgelstadt Borgentreich überein. Der Beschluss des Rates der Orgelstadt Borgentreich über die 4. Änderung des Beb.-Planes Nr. 2 „Erdbeer-busch" ist ordnungsgemäß zustande gekommen. Es ist nach § 2 Abs. 1 und 2 Be-kanntmVO NRW verfahren worden.

34434 Borgentreich, den 16.05.2018

Rainer Rauch
Bürgermeister


Bekanntmachungsanordnung gemäß § 2 Abs. 3 BekanntmVO NRW

Der Beschluss über die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Erdbeerbusch" wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekanntgemacht.

34434 Borgentreich, den 16.05.2018

Rainer Rauch
Bürgermeister

 
Mit dieser Bekanntmachung tritt die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Erdbeer-busch" in der Gemarkung Natingen gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Die 4. Änderung des Beb.-Planes Nr. 2 „Erdbeerbusch" einschließlich der Begründung und textlichen Festsetzungen kann während der Dienststunden, in der

Orgelstadt Borgentreich,
Am Rathaus 13,
Fachbereich III - Bauen und Stadtentwicklung,
Erdgeschoss, Zimmer 20,
Fachbereich I – Vorzimmer, Obergeschoss, Zimmer 29,
34434 Borgentreich

montags bis donnerstags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr
von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

und freitags von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr

von der Öffentlichkeit eingesehen werden. Über den Inhalt des Bebauungsplanes wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Der Geltungsbereich der 4. Änderung des Beb.-Planes Nr. 2 „Erdbeerbusch" ist auf dem abgedruckten Übersichtsplan, der keine Planaussagen enthält, ersichtlich.

Es wird auf folgendes hingewiesen:

§ 44 Abs. 3 und 4 Baugesetzbuch

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 - 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des An-spruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 bezeichneten Vermögensnachteile eingetre-ten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften

(1) Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vor-schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich ge-genüber der Orgelstadt Borgentreich unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

§ 7 Abs. 6 Gemeindeordnung NRW

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Lan-des Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der zurzeit gültigen Fassung kann gegen Satzun-gen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht wer-den, es sei denn:

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigever-fahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Orgelstadt Borgentreich vor-her gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Borgentreich, den 16.05.2018

Rainer Rauch
Bürgermeister