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Rathaus
30.05.2016

9. Änderungssatzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bäder in der Orgelstadt Borgentreich

Aufgrund der §§ 7 und 41 Absatz 1 Buchstabe f) und i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV NRW 2023), sowie des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712 / SGV NRW 610), in den zur Zeit gültigen Fassungen hat der Rat der Orgelstadt Borgentreich in seiner Sitzung am 03.05.2016 folgende 9. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Bäder in der Orgelstadt Borgentreich vom 24.12.1975 beschlossen:

§ 3 Buchstabe B a) erhält folgende Fassung:

Im Vorverkauf werden die Jahreskarten für das Freibad 10% vergünstigt angeboten:

Jahreskarte Erwachsene 54 Euro, für Jahreskarte Kinder 27 Euro, für Familienkarte bis 3 Personen 76,50 Euro, für Familienkarte ab 4 Personen 81 Euro, für Alleinerziehende mit bis zu zwei Kindern 58,50 Euro und die Partnerkarte für zwei Erwachsene zu 72 Euro.

Im Übrigen werden Vergünstigungen nur gegen Vorlage eines entsprechenden Ausweises gewährt. Die gelösten Blockkarten gelten in den Schwimmhallen und im Freibad wechselseitig.

§ 2

Diese Änderung tritt nach dem Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

 

BEKANNTMACHUNGSANORDNUNG

Die vorstehende Satzung der Orgelstadt Borgentreich wird hiermit gem. § 7 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666) i.V.m. der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung) vom 26.08.1999 (GV. NW. S. 516), in den z.Zt. gültigen Fassungen öffentlich bekanntgemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

 

a. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

 

b. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

 

c. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

 

d. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

 

Borgentreich, den 11.05.2016

Az.: 10 20 50

Rainer Rauch, Bürgermeister