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Rathaus
12.03.2020

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Rates der Orgelstadt Borgentreich und des Bürgermeisters der Orgelstadt Borgentreich am 13. September 2020

Gemäß § 24 und 75 b der Kommunalwahlordnung NRW (KWahlO) vom 31.08.1993 (GV.NRW. S. 592, S. 967), zuletzt geändert durch die 12. Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung vom 09.10.2019 (GV. NRW. S. 601), fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Rates und des Bürgermeisters der Orgelstadt Borgentreich in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten auf.

Auf die Bestimmungen der §§ 15 bis 17 sowie der §§ 46 b und 46 d Abs. 1 bis 3 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.06.1998 (GV.NRW. S. 454, berichtigt S. 509 und 1999 S. 70) zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.04.2019 (GV. NRW. S 201 bis 214) und der §§ 25, 26 und 31 sowie der §§ 75 a und 75 b KWahlO weise ich hin.

Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die als PDF-Dokumente auf der Webseite der Orgelstadt Borgentreich (www.borgentreich.de) unter der Rubrik: Rathaus & Politik / Wahlen zur Verfügung stehen. Die Vordrucke werden ebenfalls von der Orgelstadt Borgentreich, Zimmer 11, Am Rathaus 13, 34434 Borgentreich, während der Dienststunden kostenlos abgegeben.

Insbesondere bitte ich zu beachten:

A. Wahl des Rates der Orgelstadt Borgentreich

1. Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien), von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern), von diesen allerdings keine Reserveliste, eingereicht werden.

2. Als Bewerber einer Partei oder einer Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt worden ist. Kommt eine derartige Versammlung nicht zustande, so kann die Partei oder Wählergruppe ihren Bewerber in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen lassen.

Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen. Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber auf der Reserveliste und für die Bestimmung der Ersatzbewerber. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.

Als Vertreter für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer am Tage des Zusammentritts der zur Wahl der Vertreter einberufenen Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.

Die Vertreter für die Vertreterversammlung und die Bewerber sind innerhalb der letzten 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode (01.08.2019), die Bewerber für die Wahlbezirke frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke (05.03.2020) zu wählen.

Kommt eine derartige Mitglieder- oder Vertreterversammlung nicht zustande, so kann die Partei oder Wählergruppe ihre Bewerber in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen lassen. § 17 Abs. 2 KWahlG gilt entsprechend.

Die in der Satzung der Partei oder Wählergruppe hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.

Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzungen. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder, Vertreter oder Wahlberechtigten und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter an Eides Statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Hinsichtlich der Reservelisten hat sich die Versicherung an Eides Statt auch darauf zu erstrecken, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber und die Bestimmung der Ersatzbewerber in geheimer Abstimmung erfolgt sind. Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides Statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages.

3. Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlages aus dem Land im Bundestag vertreten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat; dies gilt nicht für auf Landesebene organisierte Parteien, die die Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 4 des Parteiengesetzes bis zum Tag der Wahlausschreibung ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht haben.

Das Innenministerium macht öffentlich bekannt, welche Parteien, die auf Landesebene organisiert sind, gem. § 15 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz KWahlG dem Bundeswahlleiter die Unterlagen eingereicht haben und wo und bis zu welchem Zeitpunkt Anträge auf Bestätigung der ordnungsgemäßen Einrichtung von Satzung und Programm von Parteien und Wählergruppen eingereichtet werden können.

4. Wahlvorschläge für einen Wahlbezirk dieser Parteien oder Wählergruppen müssen ferner von mindestens 5 Wahlberechtigten des Wahlbezirks, für den der Kandidat aufgestellt ist, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern. Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.

5. Der Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk soll nach dem Muster der Anlage 11 a zur KWahlO eingereicht werden. Er muss enthalten:

- den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; Wahlvorschläge von Einzelbewerbern können durch ein Kennwort gekennzeichnet werden;

- Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung), die Staatsangehörigkeit des Bewerbers sowie E-Mail-Adresse oder Postfach; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Abs. 1 und 6 KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie angestellt sind, anzugeben.

Der Wahlvorschlag soll ferner Namen, Anschrift, Telefon und E-Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

6. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWahlG). Bei anderen Wahlvorschlägen muss mindestens ein Unterzeichner seine Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst leisten.

7. Muss ein Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk von mindestens 5 Wahlberechtigten unterzeichnet werden, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 a zur KWahlO zu erbringen. Dabei ist folgendes zu beachten:

- Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Vorschlag einreichen will, bei Einzelbewerbern das Kennwort sowie Familienname, Vornamen und Wohnort des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Der Wahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.

- Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie Tag der Unterzeichnung anzugeben.

- Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung seiner Gemeinde nach dem Muster der Anlage 15 zur KWahlO beizufügen, dass er im Wahlbezirk wahlberechtigt ist.

- Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig; die gleichzeitige Unterzeichnung einer Reserveliste bleibt unberührt.

Die Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch den Bewerber ist zulässig.

8. Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen:

- Die Zustimmungserklärung des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12 a zur KWahlO; die Erklärung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11 a zur KWahlO abgegeben werden. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlages.

- Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 13 a zur KWahlO; die Bescheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11 a zur KWahlO erteilt werden.

- Bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerber mit den nach § 17 Abs. 8 KWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides Statt; ihrer Beifügung bedarf es nicht, soweit eine Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides Statt einem anderen Wahlvorschlag im Wahlgebiet beigefügt ist (siehe auch Nr. 2 Abs. 8 dieser Bekanntmachung).

- Die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (§ 26 Abs. 3 Nr. 2 und 3 KWahlO), sofern der Wahlvorschlag von Wahlberechtigten des Wahlbezirkes unterzeichnet sein muss.

- Sofern sich Beamte oder Arbeitnehmer nach § 13 Abs. 1 oder 6 des KWahlG bewerben, eine Bescheinigung über ihr Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis, falls der Wahlleiter dies zur Behebung von Zweifeln für erforderlich hält.

9. Für die Reserveliste können nur Bewerber benannt werden, die für eine Partei oder für eine Wählergruppe auftreten. Die Reserveliste muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein.

Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung (§ 14 Abs. 1 KWahlG) laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder auf Grund eines Wahlvorschlages aus dem Land im Bundestag vertreten, so muss die Reserveliste von 12 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 16 Abs. 1 KWahlG).

10. Die Reserveliste soll nach dem Muster der Anlage 11 b zur KWahlO eingereicht werden. Sie muss enthalten:

- den Namen der Partei oder Wählergruppe, die die Reserveliste einreicht;

- den Familiennamen, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift, Staatsangehörigkeit, E-Mail-Adresse oder Postfach der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Abs. 1 und 6 KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie angestellt sind, anzugeben.

11. Die Reserveliste soll ferner Namen, Anschriften Telefon und E-Mail-Adressen der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

Auf der Reserveliste kann vorgesehen werden, dass ein Bewerber, unbeschadet der Reihenfolge im Übrigen, Ersatzbewerber für einen im Wahlbezirk oder für einen auf einer Reserveliste aufgestellten Bewerber sein soll.

Soll ein Bewerber auf der Reserveliste Ersatzbewerber für einen im Wahlbezirk oder für einen auf der Reserveliste aufgestellten anderen Bewerber sein (§ 16 Abs. 2 KWahlG), so muss die Reserveliste ferner enthalten:

- den Familien- und Vornamen des zu ersetzenden Bewerbers;

- den Wahlbezirk oder die laufende Nummer der Reserveliste, in dem oder unter der der zu ersetzende Bewerber aufgestellt ist.

12. Muss die Reserveliste von mindestens 7 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 14 b zur KWahlO zu erbringen; bei der Anforderung der Formblätter ist die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe anzugeben. Für die Unterzeichnung gilt Nr. 7 entsprechend. Die Zustimmungserklärung der Bewerber ist auf der Reserveliste nach dem Muster der Anlage 11 b oder einzeln nach dem Muster der Anlage 12 b zur KWahlO abzugeben. Einer Bescheinigung der Wählbarkeit bedarf es nicht, soweit Bewerber gleichzeitig für einen Wahlbezirk aufgestellt sind und die Bescheinigung dem Wahlbezirksvorschlag beigefügt ist.

13. Unionsbürger, die in Deutschland wohnen, sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar.

C. Wahl des Bürgermeisters der Orgelstadt Borgentreich

1. Wahlvorschläge für das Amt des Bürgermeisters können auch von Parteien und Wählergruppen gemeinsam eingereicht werden. In diesem Fall ist der Bewerber entweder in einer gemeinsamen Versammlung oder in getrennten Versammlungen der beteiligten Wahlvorschlagsträger zu wählen. Die Träger des gemeinsamen Wahlvorschlags dürfen keinen anderen als den gemeinsamen Bewerber wählen und zur Wahl vorschlagen.

2. Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 11 d der KWahlO eingereicht werden. Er muss enthalten:

1. Den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; andere Wahlvorschläge können auch durch ein Kennwort des Wahlvorschlagsträgers gekennzeichnet werden;

2. Familiennamen, Vornamen, Beruf, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse oder Postfach sowie die Staatsangehörigkeit des Bewerbers.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 1 des KWahlG). Gemeinsame Wahlvorschläge müssen von den jeweiligen für das Wahlgebiet zuständigen Leitungen aller beteiligten Wahlvorschlagsträger unterzeichnet sein. Bei anderen Wahlvorschlägen muss der Unterzeichner des Wahlvorschlages im Wahlgebiet wahlberechtigt sein; § 46 d Abs. 1 Satz 2 des KWahlG bleibt unberührt. Aus dem Wahlvorschlag sollen ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson hervorgehen.

Wahlvorschläge der unter Nr. A 3 genannten Parteien und Wählergruppen müssen außerdem von mindestens 78 Wahlberechtigten der Gemeinde persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern. Dies gilt jedoch nicht, wenn der bisherige Bürgermeister als Bewerber vorgeschlagen wird. Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden. Unterstützungsunterschriften für gemeinsame Wahlvorschläge sind nur beizubringen, wenn alle beteiligten Wahlvorschlagsträger unter die in Nr. A 3 genannten Parteien und Wählergruppen fallen.

3. § 26 Abs. 3 KWahlO gilt sinngemäß. Die Unterstützungsunterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 c zu erbringen; bei der Anforderung der Formblätter ist die Bezeichnung des Wahlvorschlagsträgers, bei Parteien und Wählergruppen auch deren Kurzbezeichnung, anzugeben.

4. § 26 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 KWahlO gilt mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Zustimmungserklärung nach dem Muster der Anlage 12 c abzugeben ist und der Bewerber darauf zu versichern hat, dass er für keine andere Wahl zum Bürgermeister oder Landrat kandidiert; die Erklärung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach Muster der Anlage 11 d abgegeben werden. Für die Bescheinigung der Wählbarkeit durch die zuständige Gemeinde ist das Muster der Anlage 13 b zu verwenden; die Bescheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11 d abgegeben werden. Die Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung des Bewerbers soll nach dem Muster der Anlage 9 c gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 10 c abgegeben werden.

5. Jeder Wahlvorschlag darf nur einen Bewerber enthalten. Wer gemäß der Gemeindeordnung wählbar ist, kann sich selbst vorschlagen; für einen solchen Vorschlag gelten die Regelungen für Einzelbewerber entsprechend.

6. Bewerber können nicht gleichzeitig für die Wahl zum Bürgermeister oder Landrat in mehreren Gemeinden und Kreisen kandidieren.

D. Einreichungsfrist

Die Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters und des Rates der Orgelstadt Borgentreich sind spätestens bis zum 16. Juli 2020 (59. Tag vor der Wahl), 18.00 Uhr (Ausschlussfrist), beim Wahlleiter der Orgelstadt Borgentreich, Am Rathaus 13, Zimmer 11, 34434 Borgentreich, einzureichen.

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch vorher behoben werden können.

E. Einteilung des Wahlgebietes der Orgelstadt Borgentreich in Wahlbezirke

Der Wahlausschuss der Orgelstadt Borgentreich hat in seiner Sitzung am 20.02.2020 gem. § 4 KWahlG in Verbindung mit § 2 KWahlO die Einteilung des Gebietes der Orgelstadt Borgentreich in 13 Wahlbezirke beschlossen. Auf die Bekanntmachung über die Einteilung des Wahlgebietes vom 05.03.2020 wird hingewiesen.

Borgentreich, 06.03.2020
Orgelstadt Borgentreich
Der Wahlleiter

Rainer Rauch