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Rathaus
30.06.2018

Bekanntmachung 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 »Kalsbreite« im Stadtbezirk Manrode

1. Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 4 „Kalsbreite“ im Stadtbezirk Manrode
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Bebauungsplan Nr. 4 im Stadtbezirk Manrode wurde in den Jahren 1994 bis 1996 aufgestellt und hat einen Geltungsbereich von 3.875 ha. Der Satzungsbeschluss erfolgte in der Sitzung des Rates am 19.12.1995. Von der Bezirksregierung Detmold wurde der Beb.-Plan Nr. 4 „Kalsbreite“ mit Verfügung vom 28.03.1996 genehmigt.

Nach § 4 Baunutzungsverordnung wurde das Plangebiet als Allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Für das gesamte Baugebiet gilt eine Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 0,5. Die Gebäudehöhen wurden mit 3,50 m Wandhöhe für Hauptgebäude und 3,00 m für Nebengebäude festgesetzt. Die vorgegebene Stellung der baulichen Anlagen dient der städtebaulichen Ordnung der Hanglage und orientiert sich an dem Erschließungssystem.

Die in dem vorgegebenen Plan vorgegebenen Festsetzungen über die Dachformen und -neigungen, die Zulässigkeit von Dachbauten und die Höhe und Art und Vorgarteneinfriedigungen sind gestalterische Festsetzungen, die auf Grund von § 68 Abs. 1 und 4 der Bauordnung festgesetzt wurden. Im Plangebiet sind nach § 22 Abs. 2 BauNVO nur Einzelhäuser zulässig.

In den überbaubaren Flächen sind unverbindliche Grundstückseinteilungen dargestellt. Die darin eingetragenen Firstrichtungen – Stellung der baulichen Anlagen nach § 9 Abs. 1 Ziffer 2 BauGB sind verbindlich. Die Hauptgebäude dürfen nur mit in rotbraunen oder dunkleren Materialien eingedeckten Sattel- oder Krüppelwalmdächern, deren Neigungen 38° bis 45° betragen, errichtet werden. Die Drempelhöhen dürfen 0,60 m nicht überschreiten. Zur Belichtung der Dachgeschossräume sind neben Fenstern in den Giebelwänden auch Fenster in Dachaufbauten (möglichst) einzelne Standgauben zulässig. Die Dachaufbauten dürfen je Dachseite jedoch eine Gesamtlänge von 40 % der jeweiligen Dachlänge und einen Mindestabstand der Gaube vom Ortgang von 3,00 m nicht überschreiten.

Die Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO, sind gemäß § 23 Abs. 4 BauNVO auf den nicht überbaubaren Flächen unzulässig. Ausgenommen hiervon sind überdachte Freisitze, Pergolen, Gartengerätehäuser, Elektrizitäts- und Fernmeldeverteilerschränke, sowie Müllboxen und Trafostationen (§ 9 Abs. 1 Ziffer 4 BauGB).

Jetzt liegt eine konkrete Kaufanfrage für eines der Grundstücke im Beb.-Plangebiet Nr. 4 vor, welche aber auf Grund der seinerzeit getroffenen Festsetzungen vom Käufer wahrscheinlich nicht weiter verfolgt werden wird.

Das Bauvorhaben ist nur möglich, wenn eine Änderung der Zahl der Vollgeschosse, und damit einhergehend eine Änderung der Hauptgebäudehöhe und die einschränkenden Festsetzungen zur Zulässigkeit der Dachneigung angepasst würden. Diese Änderungen sind im Wege der Befreiung nach § 31 BauGB nicht genehmigungsfähig, weil die Grundzüge der Planung beeinträchtigt werden. Somit ist eine Bebaubarkeit des Grundstückes nur möglich, wenn der zurzeit gültige Beb.-Plan entsprechend geändert wird. Dabei bezieht sich die Bebaubarkeit mit einer Stadthausvilla und der damit zu verändernden Geschossigkeit nur auf die Grundstücke 298 und 299.

Vorliegende Kaufanfragen und die daraus resultierenden Bauvorhaben sind nur möglich, wenn die textlichen Festsetzungen angepasst werden. Diese Änderungen sind nicht im Wege der Befreiung nach § 31 BauGB genehmigungsfähig, weil die Grundzüge der Planung beeinträchtigt werden. Somit ist eine Bebaubarkeit der Grundstücke nur möglich, wenn der zurzeit gültige Beb.-Plan entsprechend geändert wird.

Die Orgelstadt Borgentreich verfolgt hinsichtlich der (gestalterischen) Festsetzungen in Bebauungsplänen eine geänderte städtebauliche Zielrichtung. Diese sollen für den Bauherren ein Maximum an Spielraum bieten, eine geänderte, flexiblere und modernere Architektur und Nutzungsmöglichkeit der Grundstücke ermöglichen, aber gleichzeitig eine notwendige geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisten.

Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 „Kalsbreite“ im Stadtbezirk Manrode wird gemäß § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Die Beeinträchtigung von FFH Gebieten oder Vogelschutzgebieten ist ebenfalls nicht gegeben. Gemäß § 13a Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Angaben umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 und § 10a Abs. 1, BauGB abgesehen.

Die 1. Änderung des Beb.-Planes Nr. 4 „Kalsbreite“ im Stadtbezirk Manrode liegt mit der Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats in der Zeit vom

26. Juli bis 27. August 2018

bei der Orgelstadt Borgentreich, Am Rathaus 13,
Fachbereich III – Bauen und Stadtentwicklung, Zimmer 20, Erdgeschoss, und
im Fachbereich I – Vorzimmer, Zimmer 29, Obergeschoss,
34434 Borgentreich,

während der Dienststunden, und zwar

montags bis donnerstags
von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr
von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

und freitags
von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr

zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Während der Auslegung können Anregungen schriftlich vorgebracht oder mündlich zur Niederschrift erklärt werden.

Stellungnahmen zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Kalsbreite“ im Stadtbezirke Manrode können während der Auslegungsfrist abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerechte Stellungnahmen bei der Beschlussfassung gemäß § 4a Abs. 6 BauGB über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Ferner wird darauf hingewiesen, dass Anträge nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO) unzulässig sind, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Borgentreich, den 20.06.2018
Rainer Rauch
Bürgermeister