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Rathaus
19.10.2018

Hunde steuerlich anmelden

Eine unterlassene Hundeanmeldung ist kein „Kavaliersdelikt“, sondern erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung!

Wer einen Hund hält, ist nach den satzungsrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, Hunde­steuer zu zahlen. Die Orgelstadt Borgen­treich erhebt für das Halten von Hunden im Stadt­gebiet die Hundesteuer auf Grund der Hundesteuersatzung in der zur Zeit gültigen Fassung. Zur Zahlung der Steuer ist der/die Hundehalter/in verpflichtet. Neben ihm haftet der/die Eigentümer/in des Hundes für die Steuer.

Vielen Hundehaltern sind die Grundlagen der Besteuerung nicht oder nicht ausrei­chend bekannt. Deshalb wird darauf hingewiesen, dass ein Hund innerhalb von 2 Wo­chen nach seiner Aufnahme steuerrechtlich bei der Orgelstadt Borgentreich anzumelden ist. Wenn ein Hund durch Geburt einer Hündin des Hundehalters zugewachsen ist, muss er innerhalb von 2 Wo­chen, nachdem das Tier drei Monate alt geworden ist, an­ge­meldet werden. In bestimmten Fällen kann auf Antrag eine Steuerbefreiung bzw. Steuer­ermäßigung gewährt werden. Nä­here Einzelheiten hierzu können bei dem Steueramt der Stadt, Beate Schilling, Tel.: 05643/809-491 und Dieter Stromberg, Tel.: 05643/809-43, erfragt werden.

Mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung über­sendet die Orgelstadt für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der/die Hundehalter/in darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit einer sicht­bar befestigten Hundesteuermarke führen. Beauftragten der Orgelstadt ist auf Verlangen die gültige Hundesteuermarke vorzuzeigen.

Sollte in Ihrem Haushalt ein bisher nicht angemeldeter Hund gehalten werden, wird um entsprechende Mitteilung bis zum 31.10.2018 gebeten.

Auf Ordnungsbußen wird für alle rechtzeitig eingehenden An­meldungen verzichtet.

In diesem Zuge wird auf § 9 der Hundesteuersatzung der Orgelstadt Borgentreich vom 14.03.2005 hingewiesen, der wie folgt lautet:

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. b) des Kommu­nal­abgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Mai 2004 (GV NRW S. 228), handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Vor­aus­setzungen für eine Steuervergünstigung nicht recht­zeitig an­zeigt,
  2. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder unter fehlender oder falscher Angabe der Hunderasse anmeldet,
  3. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,
  4. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außer­halb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbe­sit­zes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umher­laufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauf­tragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt,
  5. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder de­ren Stellvertreter sowie als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,
  6. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand, oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 5 die vom Steuer­amt über­sand­ten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt.

Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu zehntausend EURO geahndet werden.

In Zukunft sind weiterhin Kontrollen vorgesehen, um die Zahl der bisher nicht erfassten Hunde zu verringern.