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Rathaus
23.05.2022

Informationen zur Hundehaltung nach dem Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen - LHundG NRW

Das Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) schreibt vor, dass für große HundeHunde bestimmter Rassen und gefährliche Hunde eine ordnungsbehördliche Anmeldung zu erfolgen hat. 

Große Hunde

Die Haltung eines großen Hundes nach den Vorschriften des Landeshundegesetzes (LHundG NRW) muss bei der örtlichen Ordnungsbehörde angezeigt werden.

Große Hunde nach dem LHundG NRW sind Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe (Schulterhöhe) von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen. Die Einstufung als großer Hund gilt ausdrücklich auch für Welpen, die aufgrund ihres Alters die genannten Maße noch nicht erreicht haben, bei denen aufgrund ihrer Rasse allerdings absehbar ist, dass sie diese in ausgewachsenem Zustand erreichen werden.Hundehalter/in ist nach dem Landeshundegesetz NRW, wer einen Hund mindestens 6 Wochen lang hält bzw. in Pflege oder Verwahrung genommen hat.

Für die Anzeige bei der örtlichen Ordnungsbehörde sind folgende Nachweise vorzulegen:

  • Nachweis über den Bestand einer Hundehaftpflichtversicherung
  • Nachweis über das Vorhandensein eines Chips (s. Aufkleber Impfausweis/Tasso)
  • Nachweis über die „einfache“ Sachkunde (absolvierbar bei Tierärzten oder anderen Sachverständigen)

Die fehlende oder verspätete Anmeldung eines großen Hundes stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 16 und 17 LHundG NRW dar und  kann zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens führen.

Für große Hunde gilt die Anleinpflicht außerhalb des befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.

Gefährliche Hunde

Die Haltung von gefährlichen Hunden bedarf nach dem § 4 Abs. 1 LHundG NRW, einer ordnungsbehördlichen Erlaubnis.

Gefährliche Hunde nach dem LHundG NRW sind Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.

Die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes kann im Regelfall nur bei Übernahme eines Hundes aus einem Tierheim oder einer tierheimähnlichen Einrichtung erteilt werden. Zur Übernahme eines gefährlichen Hundes von einer Privatperson (hierzu gehören auch Züchter) ist im Regelfall keine Erlaubniserteilung möglich.

Hunde bestimmter Rassen

Hunde bestimmter Rassen nach § 10 Abs. 1 LHundG NRW sind Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden.

Die Erlaubnis zur Haltung eines Hundes bestimmter Rasse kann auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden:

Sowohl für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen gilt ab dem 6. Lebensmonat die Maulkorbpflicht. Es besteht eine generelle Anleinpflicht.