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Rathaus
21.12.2018

Sanierungssatzung Kernstadt der Orgelstadt Borgentreich

Entwurf der Satzung über die förmliche Festlegung des „Sanierungsgebietes Kernstadt“ in der Orgelstadt Borgentreich; hier: Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 137 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)

Der Rat der Orgelstadt Borgentreich hat in seiner Sitzung am 13.11.2018 beschlossen, das Verfahren zur Aufstellung einer Sanierungssatzung über die förmliche Festlegung des „Sanierungsgebietes Kernstadt“ Borgentreich einzuleiten. Das Beteiligungsverfahren der Träger öffentlicher Belange nach § 139 Abs. 2  i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB, sowie die öffentliche Auslegung gemäß § 137 i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB wurden ebenfalls beschlossen.

Für die Orgelstadt Borgentreich wurde unter Mithilfe eines Planungsbüros ein integriertes kommunales Entwicklungskonzept (IKEK) erarbeitet. In diesem Zusammenhang wurde auch für die Kernstadt ein städtebaulicher Fachbeitrag erstellt. Dieser städtebauliche Fachbeitrag diente als Grundlage zur Aufstellung der Sanierungssatzung mit dem dargestellten räumlichen Geltungsbereich. Die vorbereitenden Untersuchungen für das „Sanierungsgebiet Kernstadt“ wurden im Rahmen des IKEK durchgeführt. Hierbei wurden die städtebaulichen Missstände sowohl in Bezug auf die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse als auch der Funktionsfähigkeit der „Kernstadt“ aufgezeigt. Die Ergebnisse der vorbereitenden Untersuchungen zeigen die Erforderlichkeit der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen auf, belegen und rechtfertigen somit auch die Festsetzung eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietes.

Der Satzungsentwurf und der räumliche Geltungsbereich, der keine Planaussagen enthält, sind nachstehend abgedruckt:

Satzung der Orgelstadt Borgentreich über die förmliche Festlegung des „Sanierungsgebietes Kernstadt‘

Präambel

„Auf Grund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Verbindung mit § 142 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), hat der Rat der Orgelstadt Borgentreich in seiner Sitzung am ………. folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Festlegung des Sanierungsgebietes

Im Geltungsbereich des Sanierungsgebietes liegen städtebauliche Missstände im Sinne von § 136 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauGB vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder umgestaltet werden.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

Die Abgrenzung des Sanierungsgebietes ergibt sich aus der zeichnerischen Darstel-lung der Gebietsgrenzen gemäß der als Anlage beigefügten Planzeichnung vom  Dez. 2018. Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der abgegrenzten Fläche. Die Planzeichnung ist Bestandteil dieser Satzung.

Der vorgenannte Bereich wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung „Sanierungsgebiet Kernstadt‘.

Werden innerhalb des Sanierungsgebietes durch Grundstückszusammenlegung Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese soweit die Bestimmung dieser Satzung ebenfalls anzuwenden.

§ 3 Vorbereitende Untersuchung

Als vorbereitende Untersuchung gemäß § 141 BauGB wurde ein Integriertes kommu-nales Entwicklungskonzept für die Kernstadt der Orgelstadt Borgentreich erarbeitet und vom Rat der Orgelstadt Borgentreich am 17.10.2017 beschlossen. Der im Rahmen des Integrierten Kommunalen Entwicklungskonzeptes erarbeitete städtebauliche Fachbeitrag ist als Anlage beigefügt und Bestandteil der Satzung.

§ 4 Vereinfachtes Sanierungsverfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 142 Abs. 4 BauGB durchgeführt.

Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB (Dritter Abschnitt) sowie die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge werden ausgeschlossen.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Die Satzung hat eine Gültigkeit von 15 Jahren (§ 142 Abs. 3 BauGB) mit Beginn ihrer Bekanntmachung. In diesem Zeitraum soll die Sanierung durchgeführt werden.

Borgentreich, den ……….

Rainer Rauch
Bürgermeister

Der Satzungsentwurf, der räumliche Geltungsbereich und der städtebauliche Fachbeitrag sind auch auf der Homepage der Orgelstadt Borgentreich eingestellt.

Der Satzungsentwurf und der räumliche Geltungsbereich über die förmliche Festle-gung des „Sanierungsgebietes Kernstadt“ in der Orgelstadt Borgentreich liegen gemäß § 137 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom

02.01.2019 bis einschließlich 04.02.2019

bei der Orgelstadt Borgentreich, Am Rathaus 13, Fachbereich III – Bauen und Stadtentwicklung, Zimmer 20, Erdgeschoss, und im Fachbereich I – Vorzimmer, Zimmer 29, Obergeschoss, 34434 Borgentreich,

während der Dienststunden, und zwar

Montags bis Donnerstags
von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr     
von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr und
Freitags
von 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr

zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Während der Auslegung können Anregungen schriftlich vorgebracht oder mündlich zur Niederschrift erklärt werden.

Es wird ausdrücklich auf die Auskunftspflicht nach § 138 BauGB hingewiesen. Stellungnahmen zur „Sanierungssatzung Kernstadt“ in der Orgelstadt Borgentreich können während der Auslegungsfrist abgegeben werden. Nicht fristgerechte Stellungnahmen bei der Beschlussfassung gemäß § 4a Abs. 6 BauGB über die Sanierungssatzung können unberücksichtigt bleiben. Ferner wird darauf hingewiesen, dass Anträge nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO) unzulässig sind, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Borgentreich, den 21.12.2018

Rainer Rauch
Bürgermeister