Bauherreninformation
Bauherreninformation der Stadtwerke Borgentreich für das Stadtgebiet Borgentreich
Bereits innerhalb der Planung eines Neubaus sind viele Faktoren zu berücksichtigen.
Ein wesentlicher Faktor welcher den Trinkwasserhausanschluss betrifft, ist neben der Lage des Hausanschlussraumes, welcher an der, dem Gebäude anliegenden Straße, zugewandten liegen muss, die Hauseinführung der Versorgungsleitungen in das Gebäude, entweder bei Gebäuden ohne Keller durch die Bodenplatte in nächster Nähe zur Außenwand oder, bei Gebäuden mit Keller durch die Kelleraußenwand.
Die Stadtwerke Borgentreich haben in Ihrer Satzung festgelegt das der Weg der Zuführung, der Trinkwasserleitung für einen Hausanschluss auf dem kürzesten Weg von der Versorgungsleitung in Richtung des Bauobjekts erfolgen muss. Ebenso ist die Übergabestelle, die Schnittstelle Versorger- Eigentümer (Wasserzähler) innerhalb des Objekts (Anschlussraumes) unmittelbar an der Gebäudeinnenseite der Außenwand im Bereich der Hauseinführung zu installieren.
Auszug aus der AVBWasserV
Trinkwasserhausanschluss:
Grundstücksanschlüsse (= Hausanschlüsse) sind die Wasserleitungen von der Abzweigstelle der Versorgungsleitung bis zur Übergabestelle.
Sie beginnen mit der Anschlussvorrichtung und enden mit der Hauptabsperrvorrichtung.
Der Hausanschluss wird in einem Arbeitsgang, von der Hauptabsperreinrichtung an der Versorgungsleitung, bis einschließlich dem Hauswasserzähler im Haus erstellt.
Gemäß DVGW-Vorschrift W404 muss der Hausanschluss geradlinig, rechtwinklig und auf dem kürzesten Wege zum Gebäude verlaufen. Überlängen sind nicht zulässig. Die Montagearbeiten sind nach den geltenden technischen Regeln durch die Stadtwerke Borgentreich oder ein von den Stadtwerken beauftragtes Installationsunternehmen durchzuführen. Gemäß DVGW G459-1+DVGW W 400+DVGW GW 390 ist die Hauseinführung wasser- und gasdicht auszuführen.
Auszug aus der Wasserversorgungssatzung der Stadtwerke Borgentreich
§ 8 Hausanschlüsse
(1) Hausanschlüsse gehören nach § 3 Abs. 2 und Abs. 8 zur öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung der Stadt. Sie werden ausschließlich von der Stadt hergestellt, erneuert, geändert, abgetrennt, beseitigt und unterhalten. Sie müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein.
(2) Die Stadt bestimmt Art, Zahl, Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen. Sie bestimmt auch, wo und an welche Versorgungsleitung anzuschließen ist. Der Grundstückseigentümer ist vorher anzuhören; seine berechtigten Interessen sind nach Möglichkeit zu wahren. Soll der Hausanschluss auf Wunsch des Grundstückseigentümers nachträglich geändert werden, so kann die Stadt verlangen, dass die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden.
(3) Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Die Stadt kann hierzu schriftlich eine angemessene Frist setzen. Der Grundstückseigentümer darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
(4) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undicht werden von Leitungen sowie sonstigen Störungen unverzüglich der Stadt mitzuteilen.
Zusatz der Stadtwerke Borgentreich zur AVBWasserV
Der Einbau einer Mehrspartenhauseinführung für die Zuführung von Versorgungsleitungen,
(Gas, Wasser, Strom, Telefon), bei den Stadtwerken Borgentreich, speziell der Trinkwasserleitung ist zwingend notwendig. Der Einbau von Kabuflexrohren, KG Rohren etc. zwecks Durchdringung der Bodenplatte oder der Kelleraußenwand entspricht nicht den Anerkannten Regeln der Technik und somit nicht den Anschlussbedingungen der Stadtwerke Borgentreich.
Für Bauherren sowie Planer ist somit die Herstellung einer Hauseinführung, mittels Mehrspartenhauseinführung bereits innerhalb der Planung zu berücksichtigen.
