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Personen, die im Land Nordrhein-Westfalen die Fischerei ausüben möchten, müssen die nordrhein-westfälische Fischereiabgabe zum Zeitpunkt der Fischereiausübung entrichtet haben.

Sie können die nordrhein-westfälische Fischereiabgabe für ein oder fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre mit Gültigkeitsbeginn im aktuell laufenden oder im nächsten Kalenderjahr entweder über einen Onlinedienst oder bei der örtlich zuständigen Behörde entrichten.

Örtlich zuständig ist für NRW-Bürgerinnen und -Bürger die Gemeinde, in welcher der ständige Wohnsitz liegt.

Hat die antragstellende Person keinen ständigen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, ist die Gemeinde zuständig, auf deren Gebiet sie die Fischerei ausüben will.

Kosten

Gebühren und Abgaben für die Ausstellung eines Nachweises über die Entrichtung der Fischereiabgabe

Für ein Kalenderjahr

1.Online-Antrag (Landesdienst)

  • Fischereiabgabe: 10 Euro
  • Verwaltungsgebühr: 4 Euro
  • Gesamtgebühr: 14 Euro

2. Beantragung bei der örtlich zuständigen Behörde:

  • Fischereiabgabe: 10 Euro
  • Verwaltungsgebühr: 12 Euro
  • Gesamtgebühr: 22 Euro

Für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre

1.Online-Antrag (Landesdienst)

  • Fischereiabgabe: 30 Euro
  • Verwaltungsgebühr: 12 Euro
  • Gesamtgebühr: 42 Euro

2. Beantragung bei der örtlich zuständigen Behörde:

  • Fischereiabgabe: 30 Euro
  • Verwaltungsgebühr: 20 Euro
  • Gesamtgebühr: 50 Euro

Voraussetzungen

Der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe berechtigt nur in Verbindung mit einem in Nordrhein-Westfalen anerkannten Fischereischein zur Ausübung der Fischerei.

Bei einer Onlineantragstellung kann ausschließlich per Kreditkarte bezahlt werden.