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Rathaus

Vorkaufsrecht gemäß §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch (BauGB) und § 31 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz (DschG)

Beim Kauf von einem Grundstück ist dem Grundbuchamt beim zuständigen Amtsgericht in Warburg eine Bescheinigung der Orgelstadt vorzulegen, aus der hervorgeht, dass ein gesetzliches Vorkaufsrecht nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches nicht besteht oder nicht ausgeübt wird. Diese Vorkaufsrechtsverzichtserklärung ist Voraussetzung, um als Eigentümerin oder als Eigentümer im Grundbuch eingetragen zu werden. Das Grundbuchamt darf nur einen Grundstückskaufvertrag im Grundbuch eintragen, wenn das so genannte Negativattest (Grundstücksverkehrsordnung) vorliegt.

Nach der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages holt in der Regel der beurkundende Notar ein Negativzeugnis (die sog. Vorkaufsrechtsverzichterklärung) bei der jeweiligen Gemeinde ein, indem er der Gemeinde den Abschluss des Kaufvertrages mitteilt. Die Gemeinde muss dann innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung dem Notar gegenüber erklären, ob ein Vorkaufsrecht besteht und, ob dieses ausgeübt werden oder auf dieses verzichtet werden soll.

Es reicht aus, wenn ein formloser Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung zum Nichtbestehen oder zur Nichtausübung eines Vorkaufsrechtes nach rechtswirksam abgeschlossenem Kaufvertrag mit Angabe der prüfungsrelevanten Daten (Gemarkung, Flur und Flurstück, Grundbuch-Blatt etc.) an die Orgelstadt gestellt wird.

Mit dem Vorkaufsrecht kann die Stadt in abgeschlossene Kaufverträge eintreten und Rechte und Pflichten eines/r Käufers/in übernehmen. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechtes muss die Orgelstadt den Verwendungszweck des Grundstückes angeben.

Das Denkmalschutzgesetz wurde zum 13.04.2022 geändert. Gemäß § 31 Abs. 1 DSchG NRW steht der Orgelstadt Borgentreich beim Kauf von Grundstücken, auf oder in denen sich eingetragene Denkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler befinden, ein Vorkaufsrecht zu. Dieses darf nur ausgeübt werden, wenn dadurch die dauernde Erhaltung des Denkmals ermöglicht werden soll.

Das Vorkaufsrecht bzw. die Ausübung des Vorkaufsrechtes richtet sich somit nach den Bestimmungen der §§ 24 bis 28 BauGB und des § 31 Abs. 1 DSchG.

Die Vorkaufsrechtsverzichtserklärung gemäß BauGB ist für den / die Grundstückserwerber-/in gebührenpflichtig. Gebührenfrei ist die Vorkaufsrechtsverzichtserklärung nach § 27 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW. Die Beantwortung erfolgt in einem gemeinsamen Zeugnis.